Ein skrupelloser Vermieter nutzt die Wohnungsnot aus.
Ein junger Mann aus Afrika will sein Studium an einer unserer Berliner Universitäten mit seiner Masterarbeit abschließen.
Über das Internet sucht er sich, von seinem Heimatland in dem er studiert, ein Zimmer oder ein kleines Apartment in Berlin. Fündig wird er bei uns im Kiez, in Tiergarten-Süd. Angeboten wird ihm ein möbliertes 1-Zimmer-Apartment in einer 3-Zimmer-Wohnung für 420€ incl. Nebenkosten.
Als er im November in Berlin ankommt, findet er in dem von ihm gemieteten Apartment (ca. 15m2) noch zwei Mitbewohner vor, von denen vorher nie die Rede war. Die Möblierung besteht aus drei Betten mit Matratze und einem gemeinsam zu nutzenden Schrank für ihn und seine beiden Mitbewohner. Eine Decke, ein Kissen oder ein Stuhl sind nicht vorhanden.
In den anderen zwei Zimmern der Wohnung wohnen jeweils noch zwei weitere Männer.
Die kleine Küche, Dusche und Toilette müssen sich die sieben internationalen Bewohner der kleinen Wohnung teilen.
Das Geld für die Miete plus 500€ Kaution will der Vermieter von ihm in bar, als der Student den Vermieter in dessen Büro aufsucht. Danach bekommt der junge Mann seinen Vertrag und einen Wohnungsschlüssel. Eine Quittung für das gezahlte Geld erhält er nicht. Nur im Mietvertrag steht wie hoch die Miete für sein 1-Zimmer- Apartment und die von ihm zu zahlende Kaution ist.
In seinem Mietvertrag ist festgelegt, dass er das Apartment für mindestens sechs Monate mieten muss. Zieht er vorher aus, müsse er für jeden „fehlenden“ Monat 210€ Miete weiter zahlen.
In der Zwischenzeit ist der Student in ein nettes kleines WG-Zimmer umgezogen, in dem er sich wohl fühlt. Jetzt kann er sich endlich seiner Masterarbeit widmen. Miete zahlt er an seinen ehemaligen Vermieter keine mehr.
„Mietwucher wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft (§ 291 StGB). Ergänzend gilt das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). Danach liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Miete infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen die ortsüblich vergleichbaren Mieten um mehr als 20 % übersteigt.
Zivilrechtlich ist Wucher in Deutschland ein in § 138 Abs. 2 BGB besonders geregelter Unterfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts. In dieser Vorschrift heißt es: § 138 BGB
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ Quelle: Wikipedia
Da es sich rechtlich auch um ein Verbrechen handeln kann, sollte jede/r Betroffene, dem solches oder ähnliches passiert, Strafanzeige stellen. Eine Strafanzeige nimmt jeder Polizei Abschnitt entgegen.