Kommunales Wahlrecht für Ausländer
Bürger*innen aus anderen EU-Ländern haben das Recht, sich aktiv und passiv an Kommunalwahlen zu beteiligen.
Wortlaut des Artikel 22 Abs. 1 AEUV
„Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.“.
In Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz heißt es dazu:
„Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar“.
In Berlin besteht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in Berlin gemäß Artikel 22 Abs. 2 AEUV die Möglichkeit, sich an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlung der zwölf Berliner Bezirke zu beteiligen.
Dagegen ist die Teilnahme an Bundestags- und Abgeordnetenhauswahlen sowie an Volksentscheiden und Volksbegehren für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht möglich.
Bezirksverordnetenversammlung (BVV)
In jedem der zwölf Berliner Bezirke gibt es eine Bezirksverordnetenversammlung, kurz BVV. Die BVV trifft wichtige Entscheidungen für den Bezirk und bestimmt die Grundlagen der Verwaltungspolitik.
EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen an der Wahl zur BVV teilnehmen, wenn sie seit mindestens drei Monaten in Berlin gemeldet sind. Die BVV wird immer am gleichen Tag wie das Abgeordnetenhaus gewählt.
Voraussetzung für Wahl
- Mindestwahlalter 16 Jahre
- Wohnsitz in Berlin (seit mindestens 3 Monaten)
- Staatsbürgerschaft: keine Einschränkungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger
Am 26.09.2021 werden die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen gewählt. Dazu sind auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.
Sie werden für die Wahl der Bezirksverordnetenversammlung ihres Bezirks in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit dem 26. Juni 2021 in Berlin gemeldet und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland auch Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Bis zum 5. September 2021 erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung mit der Anschrift Ihres Wahllokals und weiteren Informationen über die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen.
Wer seine Wahlbenachrichtigung verloren hat, kann sich beim örtlich zuständigen Bezirkswahlamt erkundigen, welches sein zuständiges Wahllokal ist.