Die Familie Fürstenberg (Teil 2)

Im ersten Teil der Geschichte der Familie Fürstenberg (Mittendran vom 20. Januar 2024) hatten wir Egon Sally Fürstenberg, seine Eltern und Geschwister, die Familie Rosenhain, in die er eingeheiratet hatte, und seine vier Söhne kennengelernt und erfahren, wie sie 1938 aus Deutschland vertrieben wurden. Während Sally Fürstenberg 1942 in den Niederlanden verstarb, wenige Tage nach dem Überfall der deutschen Armee auf Holland, konnten sich seine Söhne ins außereuropäische Ausland sowie in die Schweiz retten. Von hier aus beantragten sie nach dem Krieg Wiedergutmachung für die Vermögensschäden durch die Nationalsozialisten, auf der Basis des 1953 verabschiedeten Wiedergutmachungsgesetzes (13,14). Hier soll nur der Prozess gegen den VBK eine Rolle spielen, die Klagen gegen die Firma Reiwinkel/Koch sind an anderem Ort dokumentiert.

Der Verein Berliner Künstler (VBK)

Elf Jahre nach dem Krieg und 18 Jahre nach dem Erwerb des Hauses Lützowplatz 9 (früher: 5), 1956, legte der Verein in einem Bericht (in 7 Teilen) an seine Mitglieder (15) Rechenschaft ab über die Geschichte des Vereins, insbesondere in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem 2. Weltkrieg. Der 1841 gegründete Verein residierte von 1898 bis 1928 in der Bellevuestraße 3, war aber „aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten“ gezwungen, dieses Haus zu verkaufen. In einem Bieterstreit zwischen Wertheim, Eigentümer des Kaufhauses am Leipziger Platz nebenan, und der französischen Kaufhauskette Lafayette, die in Berlin Fuß fassen wollte, wurde dem Verein von Wertheim 3,1 Millionen Reichsmark für das Haus geboten (davon 1 Million als Hypothek auf das Grundstück) und der Kauf besiegelt. Von diesem Geld erwarb der VBK die Villa des Barons Erich von Goldschmidt-Rothschild in der Tiergartenstraße 2a (Bild 9), die umgebaut und für die Zwecke des Vereins eingerichtet (Gesamtkosten: etwa 700.000 RM) und 1931 eingeweiht wurde. Das verbleibende Vermögen, immerhin noch 1,5 Millionen RM, erlaubte dem Verein üppige Ausstellungstätigkeit in den nächsten Jahren, bis nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 sich alles änderte: NSDAP-Mitglieder übernahmen den Vorstand (1935), jüdische Vereinsmitglieder mussten den Verein verlassen, und der Plan für die Nord-Süd-Achse der neuen Hauptstadt Germania des Albert Speer (16) machte allen klar, dass auch das Haus Tiergartenstraße 2 nicht mehr lange bleiben konnte. In dieser Situation, so der Bericht, „wendet sich die jüdische Familie Fürstenberg (Egon Sally Fürstenberg) an den Verein und bietet dem Verein ihr Haus Lützowplatz 9 an. … Der Verein … geht auf das Anerbieten ein …und erwirbt nach einer vierteljährlichen Verhandlung das angebotene Haus …“ für 370.000 RM am 10 Dezember 1938 – Ende des 6. Teils des VBK-Berichtes.

Bild 9. Das Vereinshaus des VBK ab 1928 in der Tiergartenstraße 2A (Foto von 1935, Fotograf: Walter Köster, Landesarchiv Berlin Nr. F 290 (08) Nr. 0152454 mit freundlicher Genehmigung).

Im 7. Teil des VBK-Berichtes geht es dann um das Restitutionsverfahren selbst, das 1949 begann – der „große Umbruch des Reiches“ und der „furchtbare Krieg“ dazwischen kommen sehr kurz weg, die 100-Jahr-Feier seiner Existenz 1941 unter dem Hakenkreuz wird überhaupt nicht erwähnt – sie finden sich in anderen Dokumenten ihrer Zeit (17). Dieser 7. Teil fasst die Auseinandersetzungen zwischen dem VBK und den Fürstenberg-Söhnen bis 1956 zusammen und endet 1956; der VBK wird noch weitere drei Jahre warten müssen, bis ein Urteil des Landgerichts Berlin am 6. November 1959 den Streit beendet – und er wird dabei die meisten seiner initial erhobenen Ansprüche und Forderungen verlieren. Einen finalen Teil des Berichtes gibt es nicht, zumindest nicht im Archiv der Akademie der Künste.

Die Wiedergutmachungsakten

Im Wiedergutmachungsverfahren Fürstenberg gegen den VBK wurden die Angehörigen der Familie Fürstenberg durch den Rechtsanwalt (RA) Hans-Georg Tovote, Berlin vertreten, der ihr Familienanwalt bereits vor dem Krieg war. Der VBK hatte dem RA Georg Graul aus Berlin Vollmacht gegeben, seine Angelegenheit zu vertreten.

Runde Eins: Der Ton macht die Musik

Den Auftakt machte RA Tovote in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 1950, in dem er den VBK als „Rechtsnachfolger eines Nazi-Vereins gleichen Namens“ titulierte (18, Bl. 37). Das hat vermutlich geschmerzt, weil es nicht der Nachfolger, sondern immer noch der gleiche Verein war, den es schon seit 1841 gab; der befand sich aber zumindest seit 1938 fest in der Hand der Nationalsozialisten (19). Der Verweis auf die letzte große Ausstellung des Juden Max Liebermann im Jahre 1927, mit dem RA Graul den Vorwurf zurückwies, half da wenig, Legitimation herzustellen (18, Bl. 90). Stattdessen stilisierte sich Graul selbst als „Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahme“ (18, Bl. 87) und bezweifelte gleichzeitig, dass die Fürstenbergs sich 1938 in einer Zwangslage befunden hätten.

Im Prinzip verfolgen Rechtsanwälte keine eigenen Interessen (jenseits ihrer Gebührenordnung, die sich über den Streitwert bestimmt), sondern drücken mit ihrer Position die Ansicht ihrer Mandanten aus. Da in den Gerichtsakten natürlich nur die Schriftsätze enthalten sind, die die Parteien untereinander und mit dem Gericht austauschen, bleibt das Verhältnis der Rechtsanwälte zu ihren jeweiligen Mandanten ausgespart – es wird aber transparent, wenn man die „privaten“ Akten z.B. des VBK und seine Kommunikation mit den Rechtsanwälten einsehen kann. Diese Akten aus dem Archiv der Akademie der Künste (15) zeigen, dass die beauftragten Rechtsanwälte die Forderungen und Argumente des VBK-Vorsitzenden mehrfach für unangemessen, rechtswidrig oder sogar sittenwidrig hielten und dringend davon abrieten, einen Vergleich (s. unten) durch neue Argumente wieder zu torpedieren, da dies die Gefahr in sich trüge, am Ende eine Entscheidung des Gerichtes ausschließlich zu Lasten des VBK zu provozieren – wie es dann auch geschah.

Interessant ist, dass die Parteien jenseits ihres Gerichtsstreites immer auch parallel direkt miteinander verhandelt hatten und dies den Akten nicht zu entnehmen ist, solange kein Vergleichsvorschlag zu Protokoll gegeben wird. Ein erster solcher Vergleich wurde gerichtsprotokolliert am 7. November 1950, wonach der VBK der Familie Fürstenberg eine Zahlung von 40.000 DM als Nutzungsentschädigung für die Zeit 1938 bis 1943 anbot, um endgültig Eigentümer zu werden – dies nahmen die Fürstenbergs nicht an. In einem privaten Gegenangebot sollte der VBK noch 100.000 DM an die Familie zahlen, um Mitbesitzer des Hauses zu werden – dies lehnt der VBK ab, nachdem klar wurde, dass dies – trotz Zahlung – auch den Verlust des Gebäudes bedeutete (15). Die Parteien erklärten am 19. September 1952 den Vergleich für gescheitert (18, Bl. 130), und die Verhandlungen gingen in die zweite Runde.

Runde Zwei: Alles ist strittig

Strittig aufgearbeitet werden mussten zunächst die Enteignungsdaten von 1938 und finanziellen Regelungen, mit denen das Deutsche Reich sich des Vermögens der Fürstenberg bemächtigt hatte – bis hin zur Frage, ob über den Kaufpreis überhaupt verfügt werden konnte. Dazu legten die Fürstenbergs viele im Arisierungsverfahren angefallenen Dokumente, Verträge und Verordnungen vor, die – mit Sicherheit – dem VBK zu diesem Zeitpunkt erstmals zu Gesicht kamen.

Als das 1953 Gericht erwog, im Rahmen eines Teilbeschlusses eine Rückübertragung des Grundstücks anzuordnen, legte RA Graul letztmalig eine Stellungnahme vor, in der das Gericht auf die Notwendigkeit eines „gerechten Ausgleichs“ zwischen den Antragsparteien hingewiesen wurde (20, Bl. 133ff) – offenbar war er selbst nicht in der Lage, dies zwischen den Parteien zu vermitteln. Stattdessen trat ein neuer Anwalt, Dr. Walter Fuhrmann, Berlin, auf den Plan (20, Bl. 139), der die weitere Vertretung des VBK übernahm (12. November 1953). RA Fuhrmann verwies unmittelbar auf die vergleichbare Situation der Antragsteller Fürstenberg im parallelen Prozess Fürstenberg gegen Walter Koch (s. Jüdisches Leben und Widerstand in Tiergarten vom 29. November 2023), bei dem eine Teilentscheidung des Kammergerichts über eine Rückübertragung des Grundstücks Augsburgerstraße 34 im Mai 1952 wieder rückgängig gemacht wurde (21, Bl. 260) und warnte davor. RA Tovote argumentierte dagegen und nannte die Rückerstattungspflicht „absolut entscheidungsreif“ (18, Bl. 166).

Runde Drei: Sanierung oder Abriss

Als die Wohnungen im Hause Lützowplatz 9 im Jahr 1954 baupolizeilich gesperrt wurden (18, Bl 174), forderte RA Tovote am 19. Mai 1954 Ortstermin, Sachverständigengutachten und wegen „Gefahr im Verzug“ eine Änderung der Hausverwaltung. Der Ortstermin unter Beteiligung des Architekten Prof. Sagrekow am 10. Juni 1954 ergab hingegen nur einen gesperrten Raum, ansonsten unfertiger Umbauzustand, und die Parteien einigten sich auf erneute Vergleichsverhandlungen.

Strittig war nach wie vor der Zustand des Gebäudes nach den Bombardierungen 1943, der Grad der Zerstörung und der Aufwand, der zur Nutzung des Gebäudes als Ausstellungsraum betrieben wurde – allein über diese Kosten gibt es fünf Verfahrensbeiakten (22). Es wurden Gutachten zum Bauzustand 1945 eingeholt, die zum Ergebnis kamen, dass die Zerstörung mehr als 60 bzw. „nur“ 44% betrugen – der Unterschied bedeutete Abriss oder Sanierung (23, Bl. 224) (Bild 10). Es wurden unterschiedliche, alte und aktuelle Verkehrswerte des Grundstücks berechnet und vorgetragen (weniger als 150.000 DM versus 210.000 DM und mehr), entstandene Schäden während des Krieges (23, Bl. 291) und die getätigten Aufwendungen des VBK vor Ort begutachtet (24, Bl. 58ff), argumentiert, inwieweit sie werterhaltend oder wertsteigernd waren, getrennt nach Kosten in Reichsmark während des Krieges, und vor und nach der Währungsreform 1948 sowie gegenwärtig (1953).

Bild 10. Das Foto (aus: 25) zeigt das Haus Lützowplatz 9 nach Räumung des Schutts, vermutlich also zu Beginn der 50er Jahre und vermittelt den Eindruck einer erheblichen Beschädigung, die man reparieren kann – was ja dann letztlich auch passiert ist.

In der Wahrnehmung des VBK (15) hatte der Verein das Gebäude (bei mehr als 60% Zerstörung) entgegen der Vernunft vor dem Abriss gerettet, daher müsse ihm, bei Rückgabe an die Familie Fürstenberg, diese Kosten erstattet werden, ebenso die Ablösung einer Hypothek.

Das Finale: Der Vergleich

Gemessen an der gerichtlichen Auseinandersetzung in den drei Phasen hätten wir erwartet, dass der Vergleich ein Kompromiss zwischen den Parteien ist; leider haben wir keine Dokumente, die den „privaten“ Verhandlungsprozess zwischen den Parteien dokumentieren. Die im Archiv der Akademie der Künste aufbewahrte Korrespondenz spricht aber ein beredtes Bild: Die Rechtsanwälte beider Parteien hatten einen Vergleich ausgehandelt, der vorsah, dass sich die Familie Fürstenberg mit dem VBK das Haus teilen sollten, aus Sicht des VBK-Anwalts ein fairer Deal, da bei einer gerichtlichen Entscheidung diese stärker zu Lasten des VBK ausfallen würde.

Der VBK ließ entgegen aller Vernunft diesen Vergleich platzen. Daher entschied das Landgericht am 6. November 1959 nach mündlicher Verhandlung am 28. September und präsentierte eine Teilentscheidung (25, Bl. 11ff) – zu diesem Zeitpunkt hatte der VBK einen neuen, dritten Rechtsvertreter bestellt, RA Dr. Gregor, Berlin, nachdem RA Fuhrmann überraschend verstorben war. Dass sich der VBK um die Zahlung der Anwaltsgebühr von 1250 DM an die Witwe Fuhrmann drücken wollte, dessen Bemühungen wenig und erfolglos waren, deutet auf ein sehr gespanntes Verhältnis zur Rechtspflege hin, die RA Gregor mit dem Hinweis auf die Gebührenordnung (“ … selbst wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Mandats verstorben wäre, ohne dass er tätig geworden wäre, wäre diese Gebühr fällig …“) beendete.

Nach diesem Richterspruch wurde der VBK verurteilt, das Grundstück Lützowplatz 9 zurückzuerstatten (d.h. die Grundstücke mussten im Grundbuch umgeschrieben werden) und etwaige Kriegssachschädenersatzansprüche und Lastenausgleichsansprüche abzutreten. Eine bestehende Hypothek auf dem Grundstück bleibe bestehen und würde der Familie Fürstenberg als Gesamtschuldner übertragen. Außerdem müsse sie dem VBK Kosten in Höhe von 77.700 DM zzgl. 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1960 zahlen. Dazu solle eine Hypothekenlast in gleicher Höhe auf dem Grundstück eingetragen werden. Weiterhin wurden die Fürstenbergs verurteilt, dem VBK alle Rückerstattung- und Entschädigungsansprüche abzutreten, wenn in entsprechenden Verfahren festgestellt wird, dass solche Ansprüche bestehen. Und jetzt erst kam es zum Vergleich.

Die Rechtsanwälte Tovote und Gregor formulierten in einem Eilbrief (41, Bl. 167) am 15. November 1960 an das Kammergericht: Der VBK wolle das Grundstück vorbehaltlich eines Vergleiches weiterveräußern an einen „Fördererkreis Kulturzentrum Berlin e.V.“, der 1960 zu diesem Zweck von Berliner Sozialdemokraten unter Leitung von Willy Brandt (1913-1992) gegründet worden war (26); man bitte um einen Vergleichstermin beim Kammergericht. Dort verzichteten die Fürstenbergs auf ihren Rückerstattungsanspruch und auf die Rechte aus dem Beschluss vom 28. September 1959 auf das Grundstück Lützowplatz 9, übertrugen das Eigentumsrecht daran an den Fördererkreis, der das Grundstück Lützowplatz 9 vom VBK erwerben wollte. Im Gegenzug zahlte der VBK an die Familienmitglieder Fürstenberg den Betrag von 100.000 DM. Etwaige Lastenausgleichsansprüche verblieben beim VBK, Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz (wegen der Nicht-Verfügbarkeit des Kaufpreises von 370.000 RM im Jahr 1938) verblieben bei der Familie Fürstenberg.

Der Verkaufsvertrag zwischen dem VBK und dem Fördererkreis vom 22. November 1960 (45, Bl. 435) sah einen Kaufpreis von 271.507,88 DM vor, davon sollten 100.000 DM an die Familie Fürstenberg überwiesen werden, der Fördererkreis übernahm die eingetragene Grundschuld von insgesamt 42.000 DM, die verbleibenden 128.000 DM sollten an den VBK überwiesen werden. Letztlich hatte also die Politik die führende Rolle übernommen und dem VBK einen gesichtswahrenden Ausgang ermöglicht. Der VBK zog danach an seine heutige Position am Schöneberger Ufer.

Literatur

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesentschädigungsgesetz
  2. Bundesministerium der Finanzen: Wiedergutmachung – Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht. Im Internet: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2018-03-05-entschaedigung-ns-unrecht.pdf
  3. AdK: Archivalien-Nr. VereinBK Nr. 27 (Manuskript der Chronik von Arthur Hoffmann von 1956), Nr. 713 (Schreiben des Rechtanwaltes Graul vom Dezember 1952), 1172 (Briefwechsel der Rechtsanwälte Fuhrmann und Gregor mit dem VBK 1953) u.a.m.
  4. Hans J. Reichhardt, Wolfgang Schäche: Von Berlin nach Germania. Über die Zerstörung der Reichshauptstadt durch Albert Speers Neugestaltungsplanungen. Transit Buch-Verlag 1984.
  5. Die Kunst im Deutschen Reich, 5. Jahrgang, Folge 8/9 (August/September) 1941 (Zentralverlag der NSDAP, Franz Eher Nachf. München), S. 182-187.
  6. LAB, Akte B Rep 025-05 Nr. 204/49 (1).
  7. Martin-M. Langner: Der Verein Berliner Künstler zwischen 1930 und 1945. In: Verein Berliner Künstler: Versuch einer Bestandsaufnahme von 1841 bis zur Gegenwart. Berlin, Nikolaische Verlagsbuchhandlung 1991 (hier: Seite 110).
  8. LAB, Akte B Rep 025-05 Nr. 204/49 (2)
  9. LAB, Akte B Rep 025-04 Nr. 482/49 (1)
  10. LAB, Akte B Rep 025-04 Nr. 482/49 (5) bis (10)
  11. LAB, Akte B Rep 025/05 Nr. 204/49 (3)
  12. LAB,Akte B Rep 025-05 Nr. 204/49 (2)
  13. LAB, Akte B Rep 025-05 Nr. 5723/50
  14. https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_am_Lützowplatz

Paul Enck

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