Gefahren durch Elektro-Tretroller auf Gehwegen und im Park am Gleisdreieck, was tun?

(ein Beitrag von Barbara Kreibich)

E-Scooter behindern Fußgänger (Foto: SPD TGS)

Es mag angenehm und zuweilen praktisch sein, mit einem Elektro-Tretroller (bzw. E-Scooter) in der Stadt unterwegs zu sein. Und manche Fahrer verhalten sich auch vorschriftsmäßig und rücksichtsvoll. Aber es gibt auch unübersehbare Probleme: wild abgestellte, auch liegende Leih-Elektro-Tretroller auf Gehwegen, die besonders für sehbehinderte ältere Fußgänger zu Stolperfallen werden, sowie nervig piepsende Warntöne. Auch auf Bürgersteigen sind trotz Verbot E-Scooter unterwegs, manchmal auch unerlaubt mit mehr als einem Fahrer. Man muss sich als Fußgänger leider vorsichtshalber umsehen, wenn man einen Schritt zur Seite wagen will.

Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (ekFV) gilt seit 15.6.2019. Primär sollen die Elektro-Tretroller nach §10 ekFV die Radwege oder Radfahrstreifen benutzen. Sind diese nicht vorhanden, darf (muss) auf der Straße oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden, nicht aber auf reinen Gehwegen für Fußgänger. Auch Radfahrer dürfen eigentlich nicht auf dem Gehweg fahren, wenn sie älter als 8 Jahre sind. Nur Begleitpersonen dieser Kinder dürfen mit ihnen den Gehweg benutzen.

Durch eine Absprache mit Leihrolleranbietern wurde in Berlin folgende Neuregelung getroffen: Seit diesem Jahr 2020 soll das Parken der E-Scooter auf Gehwegen nicht mehr zulässig sein. Stattdessen seien die Scooter im Rinnstein abzustellen oder in noch zu schaffenden Parkzonen entlang der Straßen oder vor Kreuzungen im Bereich, wo keine Autos parken dürfen.

Vorschriften allein helfen aber nicht. Durch Wegsehen und mangelnde Kontrolle darf sich in Berlin die Lage für Fußgänger nicht weiter verschlechtern.

Wie ist die Situation nun im Park am Gleisdreieck?

Vielleicht ist zum Vergleich zunächst ein Blick auf einen anderen Park hilfreich: auf den Englischen Garten in München. Dort ist „aus Sicht der Polizei das E-Scooter-Fahren nicht erlaubt.“ Grundlage dieser Einschätzung ist der Status des Englischen Gartens als Landschaftsschutzgebiet und die Verordnung über die staatliche Parkanlage Englischer Garten, die das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Park nicht erlaubt. Elektrokleinfahrzeuge sind aber Kraftfahrzeuge! Die E-Scooter in München sind mit der Geo-Fencing-Technologie ausgestattet. Falls der Roller eine definierte Grenze zum Park überschritten hat, soll die Geschwindigkeit automatisch auf wenige km/h gedrosselt werden. Außerdem gibt es eine Fahrverbotskarte für bestimmte Bereiche in der Stadt.

Die Debatte in der Presse und im Internet um diese Regelungen zeigt, dass jede Stadt sich Gedanken machen muss, wie sie die offene, ungeklärte Rechtslage rund um E-Scooter in Parks auszulegen gedenkt.

Auch beim Park am Gleisdreieck in Berlin bestand zunächst die Hoffnung, dass E-Scooter nicht fahren dürfen, da sie Kraftfahrzeuge und schwerer zu bremsen sind als Fahrräder, und die Wege im Park keine reinen Radwege sind.

Fußgänger haben Vorrang! (Foto: B.Kreibich)

Der Park am Gleisdreieck ist eine „geschützte Grünanlage“. Die Regelungen des Berliner Grünanlagengesetzes bestimmen: „Wege in Grünanlagen sind grundsätzlich keine Radverkehrsanlagen. Das Radfahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen zugelassen. Fußgänger und Radfahrer benutzen diese Wege gemeinsam. Dabei gilt: Fußgänger haben auf allen Wegen in Grünanlagen stets Vorrang!“ Im Westteil und des Parks am Gleisdreieck steht z.B. das „Einsame-Tulpen-Schild“ für Geschützte Grünanlage, und darunter ein ziemlich kleines Schild mit dem Hinweis „Rad fahren erlaubt, Fußgänger haben Vorrang“.

Als Fußgänger ist man sich nicht sicher, ob irgendjemand wirklich wahrnimmt, dass Fußgänger Vorrang haben. Am Parkeingang von der Hornstraße in Kreuzberg her fehlen diese Schilder ganz. An anderen Stellen ist das Schild mit Farbe übersprüht. Diese Rechtslage, die sich auch auf die Beurteilung von Unfällen auswirkt, müsste wesentlich deutlicher kommuniziert werden!

Und wie ordnet man Elektro-Tretroller in diese Regelungen ein? Die Grün Berlin GmbH und die Senatsverwaltung Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hätten sich auf ein abgestimmtes „Wording“ geeinigt, dass Fahrräder und E-Scooter im Park gleichgestellt sein sollen, lese ich im Gleisdreieck-Blog vom 18.7.2019. Fußgängerfreundlichkeit sieht anders aus! Diese Auffassung wird spätestens beim ersten gravierenden Unfall für einen Fußgänger hinterfragt werden.

Welche Sofortmaßnahmen könnte man sich wünschen?

  1. Mehr und größere Schilder mit der Ansage „Fußgänger haben Vorrang“, insbesondere auch am Zugang zum Ostpark.
  2. Bremssperren am Verbindungsweg zwischen West- und Ostpark zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit.
  3. Gleichstellung der „Geschützten Grünanlage“ Park am Gleisdreieck mit einem Landschaftsschutzgebiet im Hinblick auf die Möglichkeit E-Scooter im Park zu untersagen.
  4. Kein Angebot an Leih-Elektro-Tretrollern an den Parkeingängen.
  5. Prüfung der Möglichkeit, das Geo-Fencing zu nutzen.
  6. Kennzeichnung einiger Wege im Park als reine Fußwege, auf denen nicht gefahren werden darf.

 

„Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Sie haben keine Knautschzone. Umso wichtiger ist es, dass sie vor den negativen Folgen des Straßenverkehrs wirksam geschützt werden“.(cit.: Unfallforschung der Versicherer)

 

Schreibe einen Kommentar