Der Bundesrichter Prof. Dr. Andreas Mosbacher kommt im Fall Kippenberger/Valien zu einem klaren Urteil: Beide Künstler sind Miturheber!
Die durch die Ausstellung im Haus am Lützowplatz „Götz Valien – Lieber Maler“ (mittendran berichtete) angestoßene Diskussion hat einen sehr bedeutenden Nachhall in einer juristischen Fachzeitschrift erfahren.
Der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Andreas Mosbacher ist seit 2013 Richter am Bundesgerichtshof (BGH) und seit 2017 Mitglied des 5. Strafsenats. Er hat die Debatte um die Paris Bar-Bilder verfolgt und nun einen wissenschaftlichen Aufsatz verfasst, der am 30. April 2022 in der Fachzeitschrift der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) veröffentlicht wurde.
Andreas Mosbacher, „Kippenberger oder Valien – Wer ist Urheber des Bildes ‚Paris Bar‘?“ in: GRUR – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 9/2022 , S. 619-624.
Dank freundlicher Genehmigung und Unterstützung des Verlags C.H.BECK darf das HAL seinen Beitrag über einen Link auf der Seite Götz Valien – Lieber Maler einer interessierten Leserschaft kostenfrei zur Verfügung stellen:
Hier vorab einige Zitate aus dem Text, der für eine gleichberechtigte Miturheberschaft beider Künstler bei allen drei Paris Bar-Bildern plädiert:
„Miturheberschaft entsteht ohne Rücksicht auf die subjektiven Vorstellungen oder den subjektiven Willen der Beteiligten allein durch den Realakt der gemeinsamen Schöpfung eines Werkes. Voraussetzung ist, dass sich – wie hier bei einem Bild – die jeweiligen Anteile am Werk nicht gesondert verwerten lassen … und dass beide Miturheber jeweils zu dem Werk einen eigenen schöpferischen Beitrag … geleistet haben, unabhängig davon, wie umfangreich er war. Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet die Miturheberschaft.“ (S. 620)
„Ein Auftraggeber ist grundsätzlich nicht (Mit-)Urheber, auch nicht durch Vorgabe des Themas, des abzubildenden Gegenstandes oder einzelner Details. Er kann auch durch eine ‚Ghostwriter-Abrede‘ kein Urheberrecht erwerben, da dieses an die Schöpfung des Werkes als Realakt anknüpft. Miturheberschaft liegt beim Auftraggeber nur vor, wenn er im Einzelfall selbst schöpferisch tätig geworden ist, also das Werk als persönliche geistige Schöpfung mitgeschaffen und nicht nur Ideen oder Anregungen beigetragen hat.“ (S. 621)
„Wer einen Künstler mit dem Herstellen eines großformatigen Bildes durch Abmalen einer Fotovorlage beauftragt und den Malprozess weder durch ganz konkrete Vorgaben im Einzelnen vorstrukturiert noch überwacht, erhält ein Werk, dessen Urheber mindestens auch der Maler ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftrag an eine Werbeplakat-Firma geht und diese sie zur Bearbeitung an einen dort nebenberuflich tätigen Künstler weitergibt. Martin Kippenberger mag einen bloßen ‚1:1-Abklatsch‘ des Fotos bestellt haben, bekommen hat er ein eigenständiges schöpferisches Werk des Malers Götz Valien, das Kippenbergers Ausstellung in der Paris Bar zeigt, auf seinem Konzept beruht und dieses auf die Leinwand bannt.“ (S. 623)
„Dass Götz Valien gleichsam durch eine Neuschaffung des entschwundenen gemeinsamen Werkes seine (Mit-)Urheberschaft als Maler des Bildes unter Beweis gestellt und dies auch öffentlich gemacht hat, stellt sich damit als letztlich verständliche Reaktion auf die bis heute andauernde Leugnung seiner Miturheberschaft durch Kippenberger und seine Rechtsnachfolger dar. Da das Urheberrecht in der Gesamthandsgemeinschaft die Verwertungsinteressen betont, sind dem Verweigerungsrecht im Rahmen von Treu und Glauben enge Grenzen gesetzt; im Zweifel setzt sich das Verwertungsinteresse durch.“ (S. 624)