Das Bundesministerium des Inneren hat ein Schreiben zum vorläufigen Verfahren des Umgangs mit Personen aus der Ukraine veröffentlicht.
Demnach halten sich „Ukrainische Staatsbürger, die über einen biometrischen Reisepass verfügen, im Rahmen der visumfreien Einreise legal im Bundesgebiet auf. Sie sind nur zu registrieren und erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn sie ein Schutzersuchen stellen.“
Personen, soweit sie erstmal bei Freunden oder Verwandten unterkommen können, sollen nicht in die EASY-Verteilung kommen.
Bereits die „Bitte um Unterstützung“ (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung) sei als Schutzbegehren zu werten , das Asylverfahren werde jedoch wegen des zu erwartenden Verfahrens nach der Massenzustrom-Richtlinie vom BAMF nicht betrieben.
Das BMAS hat die Länder darauf hingewiesen, dass daher die Personen ab dem Zeitpunkt des Schutzbegehrens auch leistungsberechtigt nach dem AsylbLG seien.
Mit anderen Worten: Schon die Bitte um Unterstützung löst direkt den Leistungsanspruch aus, und staatliche Stellen können Leistungen nach dem AsylbLG erbringen, auch wenn das Verfahren nach § 24 AufenthG aufgrund der Richtlinie noch nicht in Kraft ist.
Weitere Informationen des Landes Berlin: ukrainisch, russisch, englisch